Unbeschadet des vorig
en Absatzes ist die Regierung für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Artikels ermächtigt,
mit anderen für die Dopingbekämpfung zuständigen belgischen Behörden Zusammenarbeitsabkommen abzuschließen, um die Ausführungsbestimmungen für Dop
ingkontrollen durch eine NADO auf Ersuchen einer ander
en NADO festzulegen oder um andere ...[+++] Aspekte der Zusammenarbeit im Rahmen der Prävention und der Bekämpfung des Dopings im Sport untereinander abzustimmen.