Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung des Programms GMES und die Reg
elung seiner ersten operativen Tätigkeiten, durch die Mitgliedstaate
n nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil für die ersten operativen Tätigkeiten von GMES auch ein
e gesamteuropäische Kapazität vorgesehen und die auf Unionsebene zu koordinier
ende Erbringung von Diensten in allen ...[+++] Mitgliedstaaten erforderlich sein wird, und da sich dieses Ziel aufgrund des Umfangs der Maßnahmen somit besser auf Unionsebene erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.