(18) Um eingetragenen Partnern die Verwaltung ihres Vermögens zu erle
ichtern, ermöglicht diese Verordnung es ihnen, als das auf den Güterstand, unter den ihr gesamtes Vermögen fällt, anzuwendende Recht – unabhängig von der Art oder der Belegenheit dieses Vermögens – entweder das Recht des Staates zu wählen, in dem die Partne
rschaft eingetragen wurde oder das Recht des Staates, zu dem die Partner wegen ihres Wohnsitzes oder ihrer Staatsbürgerschaft enge Verbindungen haben, sofern es das Rechts eines Staates ist, der die Institution der
...[+++] eingetragenen Partnerschaft anerkennt, auch wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.