Kann die EUStA ihre Zuständigkeit in ei
nem bestimmten Fall nicht ausüben, da Grund zu der Annahme besteht, dass der den finanziellen Interessen de
r Union entstandene oder wahrscheinlich entstehende Schaden den einem anderen Opfer entstandenen oder wahrscheinlich entstehenden Schaden nicht übersteigt, so sollte die EUStA dennoch in der Lage sein, ihre Zuständigkeit au
szuüben, sofern sie besser als die Behörden des jeweiligen Mitglie
...[+++]dstaats bzw. der jeweiligen Mitgliedstaaten dafür geeignet ist, die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen.