(2) Eine zuständige Behörde in einer Gebietseinheit eines
Vertragsstaats mit zwei oder mehr Gebietseinheiten, in
denen unterschiedliche Rechtssysteme gelten, ist nicht verpflichtet, eine Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat allein deshalb anzuerkennen oder zu vollstrecken, weil die Entscheidung in einer anderen Gebietseinheit desse
lben Vertragsstaats nach diesem Übereinkommen anerka
...[+++]nnt oder vollstreckt worden ist.