(a) erforderlichenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens von Anfang an, und zwar unter Einha
ltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestvorschriften und Schutzrechte; dazu zählen das Recht, vor dem rechtskräftigen und endgültigen Urteil nicht von den Behörden öffentlich als verurt
eilt dargestellt zu werden, die Regel, dass die Beweislast bei der Strafverfolgungsbehörde liegt und dass begründete Zweifel an der Schuld dem Beschuldigten zugutekommen müssen, das Recht, sich nicht selbst zu belasten, das Recht, nicht mitzuwirken,
...[+++]das Recht, zu schweigen, sowie das Recht auf Anwesenheit des Angeklagten in der Verhandlung;