Es stimmt, dass die geltenden Verordnungsbestimmunge
n einen bedeutenden Unterschied zwischen öffentlich zugänglichen Apotheken und K
rankenhausapotheken machten, indem sie vorsahen, dass letztere nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind (Artikel 4 des königlichen Erlasses vom 19. Oktober 1978 zur Festlegung der Regeln über die Offizinen und die Arzneimitteldepots in den Pflegeeinrichtungen) und dass die Abgabe der im königlichen Erlass vom 6. Juni 1960 über die Herstellung, die Zubereitung, den Grossvertrieb und die Abgabe von Arzneimi
...[+++]tteln vorgesehenen Produkte den ersteren vorbehalten ist (Artikel 44).