Herr Szpun
ar schließt daraus, dass die Richtlinie einem Mitgliedstaat nicht gestattet, eine Maßnahme mit
allgemeiner Geltung wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende zu erlassen (d. h. eine Maßnahme, die darin besteht, den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die Inhaber einer gültigen, von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte sind, eine Visumbefreiung zu verweigern), sofern diese Maßnahme vorsorglich
...[+++] erfolgt und auf keiner vorherigen Feststellung eines konkreten Rechtsmissbrauchs beruht.