(3) Die zum Ausgleich unlauterer Prei
sbildungspraktiken, denen ein nichtkommerzieller Vorteil zugute kommt, auferlegten Maßna
hmen übersteigen in ihrer Höhe nicht den Unterschied zwischen den Flugpreisen, die von dem betreffenden gemeinschaftsfremden Luftfahrtunternehmen angeboten werden, und den Flugpreisen der betreffenden konkurrierenden Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, sollten aber daru
nter liegen, sofern eine solche ni ...[+++]edrigere Höhe ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.