"Zur Anwendung von Absatz 2 Ziffer 3 entspricht eine Fläche, eine
Länge, eine Anzahl Elemente oder Tiere höchstens fünfzig Prozent derjenigen der ursprünglichen Verpflichtung, wenn die gesamten Flächen, Längen, Elemente
oder Tiere, die Gegenstand des Ausdehnungsantrags sind, zzgl. der gesamten Flächen, Längen, Elemente
oder Tiere, die vorher Gegenstand eines Ausdehnungsantrags im Laufe desselben Verpflichtungszeitraums gewesen sind, höchstens fünfzig Prozent der gesamten Fläche, Länge, Elemente
oder Tiere, die ursprünglich in dem Beihilfeantrag Gegenstand
...[+++] einer Verpflichtung war, entsprechen".