a) der Verpflichtung, die vereinbarte Menge des betreffenden Erzeugnisses innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Frist einzulagern und während der vertraglichen Lagerzeit unter Bedingungen, die zur Erhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Eigenschaften der Erzeugnisse
geeignet sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu lagern, ohne die gelagerten Erzeugnisse zu verändern, aus
zutauschen oder von einem Lagerhaus in ein anderes zu verbringen; jedoch kann die Interventionsstelle in Ausnahmefällen auf begründeten A
...[+++]ntrag eine Umlagerung zulassen.