Durch Vergleich der Formulierung der AGVO in mehreren Sprachfassungen kommt Österre
ich zu dem Schluss, dass Artikel 25 AGVO weiter gefasst ist als Randnummer 152 der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen: Während Umweltsteuerermäßigungen gemäß Randnummer 152 der Leitlinien vollständig gemeinschaftsrechtlich geregelte Energiesteuern voraussetzten, sei aus
Artikel 25 AGVO abzuleiten, dass Umweltsteuerermäßigungen — wie Ermäßigungen einer Elektrizitätsabgabe gemäß der Energiesteuerrichtlinie — bereits dann freigestellt seien, wenn sie die Maßgabe der Energies
...[+++]teuerrichtlinie (Richtlinie 2003/96/EG) erfüllen.