11. fordert die Kommission auf, auf der Grundlage bewährter Verfahren Leitlinien über die Maßnahmen vorzuschlagen, die in den europäischen Gefängnissen zur Verhinderung der Radikalisierung von Häftlingen zur Anwendung gelangen sollen, wobei die Menschenrechtsabkommen uneing
eschränkt zu achten sind; weist darauf hin, dass Häftlinge, die sich offenbar gewaltbereiten Extremisten angeschlossen haben oder bereits durch terroristische Vereinigungen angeworben wurden, von anderen Häftlingen isoliert werden sollten, da mit dieser Maßnahme möglicherweise verhindert werden kann, dass
...[+++]andere durch Einschüchterung terroristischen radikalen Einflüssen ausgesetzt werden und so außerdem die extremistische Radikalisierung in den Gefängnissen eingedämmt werden kann; warnt jedoch, dass derartige Maßnahmen nur von Fall zu Fall festgelegt werden sollten und vertritt die Auffassung, dass diese sich auf eine gerichtliche Entscheidung stützen und von den zuständigen Justizbehörden überprüft werden sollten; empfiehlt der Kommission und den Mitgliedstaaten ferner, die Erkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Praxis der Isolierung in Gefängnissen zur Eindämmung einer sich ausbreitenden Radikalisierung zu prüfen; ist der Auffassung, dass diese Bewertung in die Ausarbeitung bewährter Verfahrensweisen in den nationalen Gefängnissystemen einfließen soll weist jedoch darauf hin, dass diese Maßnahmen verhältnismäßig und in vollständigem Einklang mit den Grundrechten des Insassen sein sollten;