Gewährträgerhaftung: vergelijkbare bepalingen in de verschillende regionale (Länder), wetten inzake de Landesbanks, spaarbanken en speciale regionale kredietinstellingen, en in de nationale wetgeving inzake speciale federale kredietinstellingen (bv. § 5 Niedersächsisches Landesbankgesetz: "Für die Verbindlichkeiten der Bank haften die Gewährträger gesamtschuldnerisch, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist". )
Gewährträgerhaftung: Vorschriften ähnlichen Wortlauts in den entsprechenden Ländergesetzen bezüglich der Landesbanken, Sparkassen und spezialisierten regionalen Kreditinstitute und in Bundesgesetzen bezüglich der spezialisierten Bundeskreditinstitute (z. B.: § 5 Niedersächsisches Landesbankgesetz: "Für die Verbindlichkeiten der Bank haften die Gewährträger gesamtschuldnerisch, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist". )