11. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass Unternehmen bei der Zusammensetzung von Auswahllisten Geschlechterdiversität gewährleisten, wobei sicherzustellen ist, dass das Geschlecht des im Rahmen dieses Verfahrens zu wählenden nicht geschäftsführenden Direktors in keiner Weise vorab festgelegt wird und dass Unternehmen die am besten geeigneten Kandidaten auf der Grundlage eines Vergleichs der Qualifikationen anhand vorab festgelegter, klarer, neutral formulierter, nicht diskriminieren
der und eindeutiger Kriterien auswählen; fordert die Kommission und die M
itgliedstaaten auf, ...[+++]Kampagnen zu unterstützen, mit denen Geschlechterstereotypen beim Zugang zu Arbeitsplätzen bekämpft werden und mit denen unterstrichen wird, dass Frauen und Männer zu verschiedenen Bereichen, insbesondere Wissenschaft und Technologie, Zugang haben können, und Frauen zu ermutigen, traditionell von Männern dominierte Lehrstellen und Berufe zu wählen, sowie sicherzustellen, dass die Arbeitgeber allen Arbeitnehmern Schulungen zur Gleichstellung und Vielfalt anbieten;