23. fordert die Mitgliedstaaten und die Institutionen der Gemeinschaft zur weitgehenden Vereinfachung von Verfahren auf, damit Fonds auf transparente Art und Weise und effektiv zugewiesen werden können und die betreffenden Mittel rasch zu den Empfängern ge
langen; schlägt in dieser Hinsicht auch vor, das Konzept der einheitlichen Ansprechpartner in vollem Umfang zu nutzen und die entsprechenden Kontrollverfahren zu stärken; fordert die Mitgliedstaaten darüber hinaus auf, die Europäische Transparenzinitiative und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde zur Veröffentlichung des Verzeichnisses der Begünstigten, der Bezeichnung der Vorhabe
...[+++]n und des Betrags der für die Vorhaben bereitgestellten öffentlichen Beteiligungen in elektronischer oder anderer Form gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zu beachten;