Um jede Auslegung der angefochtenen
Bestimmung, wonach deren Anwendung auf die Zahlung über einen Rechtsanwalt erlaubt wäre, auszuschliessen, hat der Gesetzgeber ausserdem mit der Annahme von Artikel 6 des G
esetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (III) den Anwendungsbereich der angef
ochtenen Bestimmung explizit auf die über einen Versicherungsvermittler im Sinne des Gesetzes vom 27. M
...[+++]ärz 1995 durchgeführten Zahlungen beschränkt (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-2760/001, SS. 25-26).