20. betont, dass das Konzept der EU für Sammelklagen – zur Sicherung der Effektivität des Systems von Sammelklagen und zur Vermeidung möglichen Missbrauchs – die Möglichkeit einer Verbandsklage durch Einrichtungen umfassen sollte, die auf einzelstaatlicher Ebene ordnungsgemäß anerkannt wurden (öffentliche Behörden wie Bürgerbeauftragte oder Verbraucherverbände); fordert die Kommission auf, in K
onsultation mit den Mitgliedstaaten gemeinsame Kriterien festzulegen, die Verbraucherverbände für ihre Klagebefugnis erfüllen müssen; betont, dass es Aufgabe der einzelstaatlichen zuständigen Behörden sein sollte zu überprüfen, ob Verbra
ucherverbä ...[+++]nde diese Kriterien erfüllen;