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2) Für den Fall eines übermäßigen Defizits ist in Artikel 104 des Vertrags ein Verfahren vorgesehen, nach dem eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits ergeht und diese Entscheidung aufgehoben wird, wenn das übermäßige Defizit korrigiert worden ist. Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit richtet sich nach Artikel 104 des Vertrags. Das Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit im Anhang zum Vertrag enthält weitere Bestimmungen zur Durchführung dieses Verfahrens. In der Verordnung (EG) Nr. 3605/93(1) werden detaillierte Regeln und Definitionen für die Anwendung des Protokolls festgelegt. Der Stab
...[+++]ilitäts- und Wachstumspakt, der aus der Entschließung des Europäischen Rates von Amsterdam vom 17. Juni 1997(2) sowie den Verordnungen (EG) Nr. 1466/97(3) und (EG) Nr. 1467/97(4) besteht, enthält Leitlinien sowie Regeln und Klarstellungen, was die Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, die haushaltpolitische Überwachung sowie die Überwachung und koordinierung der Wirtschaftspolitik in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion betrifft.