Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 wird ‚Textilerzeugnis‘ definiert als unfertiges Erzeugnis, Halbfertigerzeugnis und Fertig
erzeugnis mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % sowie als jedes andere Erzeugnis, das in einem seiner Teile einen Gewichtsanteil
an Textilfasern von mindestens 80 % aufweist, einschließlich Erzeugnisse wie Bekleidung, Accessoires, Heimtextilien, Fasern, Garn und Gewe
...[+++]be sowie Gestrickteile.“