10. erinnert die nationalen Regulier
ungsbehörden daran, dass sie dem Endnutzermarkt nur dann angemess
ene Auflagen machen sollten, wenn die Auflagen auf Großkundenebene nicht ausreichen, um auf Endkundenebene Wettbewerb herzustellen (Artikel 17 der Universaldienstrichtlinie), und ist der Auffassung, dass die Einhaltung dieses Regelungsgrundsatzes von der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen und der Kommiss
ion genau überwacht ...[+++]werden muss;