« Verstösst Artikel 19 Absatz 1 der durch den königli
chen Erlass vom 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, dahingehend ausgelegt, dass Nichtigkeitsklagen nur von klagenden Parteien, die ein direktes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nachweisen, vor die Verwaltungsstreitsache
nabteilung gebracht werden können, gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz, indem somit ein weder objektiv noch vernünftig
...[+++] gerechtfertigter Behandlungsunterschied zwischen klagenden Parteien, die ein direktes Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung haben, einerseits und klagenden Parteien, die ein indirektes Interesse daran haben, andererseits eingeführt wird?