Zur Feststellung, ob Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention eingehalten wird, ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den auf dem Spiel stehenden konkurrierenden Rechten und Interes
sen gewahrt hat. So sind « nicht nur die Interessen des Einzelnen anhand des Allgemeininteresses der Gemein
schaft insgesamt zu messen, sondern auch die auf dem Spiel stehenden konkurrierenden privaten Interessen abzuwägen » (EuGHMR, 20. Dezember
2007, Phi ...[+++]nikaridou gegen Zypern, §§ 51 bis 53).