(2) In Fällen, in denen die Kommission gemäß Artikel 12 Absatz 7 letzter Unterabsatz des Zoll
kodex ausnahmsweise eine Maßnahme getroffen hat, mit d
er von Absatz 6 des genannten Artikels abgewichen wird, sowie in Fällen, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 für
eine weitere Verwendung der verbindliche
n Zolltarifauskunft nicht ...[+++] gegeben sind, teilt die Zollbehörde dies dem Berechtigten schriftlich mit.KAPITEL 6Übergangsvorschriften