Werden die in Absat
z 2 Buchstaben a, b oder c genannten Abwicklungsinstrum
ente zur partiellen Übertragung von Vermögenswerten,
Rechten oder Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Institut angewandt, wird der verbleibende Teil des Instituts, dessen Vermögenswerte, Rechte
oder Verbindlichkeiten übertragen wurden, im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert, und zwar inner
...[+++]halb eines Zeitrahmens, der angemessen ist unter Berücksichtigung der etwaigen Notwendigkeit, dass das betreffende Institut gemäß Artikel 58 Dienstleistungen erbringt oder Unterstützung leistet, um es dem übernehmenden Rechtsträger zu ermöglichen, die aufgrund der Übertragung auf ihn übergegangenen Tätigkeiten und Dienstleistungen durchzuführen.