Die Möglichkeit der Direktoren, einem anderen Be
amten eine Sache zu übertragen, regele das Problem nicht, da es sich um eine Möglichkeit handele, da der beauftragte Beamte ein Untergebener des Direktors sei, d
a nur schwerlich zu erkennen sei, wie die Direktoren vorgeben könnten, ihre Aufgabe der Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu erfüllen, wenn dies nicht der Fall wäre, und da es schliesslich keinen Sinn haben würde, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu gewähren, sich an die hierarchische Behörde zu wenden, wenn diese sich be
...[+++]mühe, einen Untergebenen zu beauftragen.