20. begrüßt den Umstand, dass die Mitgliedstaaten ihre jeweils eigenen Bestimmungen über die Zuteilung der Kosten
festlegen sollen; überlässt es den Mitgliedstaaten, zu beurteilen, inwieweit sie gewährleisten möchten, dass die asymmetrische Aufteilung der Mittel zwischen dem Klageführer und dem Beklagten in Rechtsstreitigkeit
en kein Grund dafür sein kann, berechtigte Schadensersatzforderungen zu stellen, und stellt fest, dass der Zugang zur Justiz auch durch energische Maßnahmen zur Unterbindung von Missbräuchen unter anderem durch l
...[+++]eichtfertige, böswillige oder so genannte „Blackmailing-Aktionen“ ausgewogen gestaltet werden muss;