In diesem letzten Fall können die Milchproduktionseinhe
it und die gesamten Referenzmengen von einem (oder von beiden) Mitglied(er) der Gemeinschaft b
zw. auf einen (oder zwei) übernehmenden Erzeuger übertragen werden, der (die) diese nach den Bestimmungen von Artikel 1, Punkt 15° übernimmt (übernehmen), unter der Bedingung, dass dieser (oder diese) übernehmende(n) Erzeuger Mitglied(er) der Gemeinschaft wird (werden), anstelle des (der) Mitglieds (Mitglieder), von dem (denen) er (sie) die Produktionseinheit und die Referenzmengen überno
...[+++]mmen hat (haben).