(c) im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Za
hlungsdiensten, des Clearing oder der Abrechnung in jedweder Währung und Korrespondenzbankleistungen,
oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur
Abrechnung und Verwahrung, keine verspäteten Eingänge bei Finanzierungen und anderen Kredite im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen
oder Tätigkeiten für Kunden
oder Kredite an die Erbringer solcher Dienstleistungen, die längstens bi
...[+++]s zum folgenden Arbeitstag bestehen.