In der Erwägung, dass der Gemeinderat von Ottignies-Louvain-la-Neuv
e den Grundsatz der Änderung der Zweckbestimmung der betreffenden Grundstücke in ein nicht zur Verstädterung bestimmtes Gebiet befürwortet, jedoch der Ansicht ist, dass die von der Wallonischen Regierung festgehaltene Zweckbestimmung, d.h. die des Grüngebiets, mit ihrem Projekt, dort, am Eingang des Viertels, ggf. die Einrichtung eines Landschaftsparkplatzes zu erlauben, um das Parkangebot zugunsten der beiden in de
r Nähe befindlichen gemeinschaftlichen Anlagen (Reiterhof ...[+++]und Schule " Escalpade" ) zu erhöhen, nicht vereinbar ist;