In der Erwägung, dass der Gemeinderat von Ottignies-Louvain-la-Neuve den Grundsa
tz der Änderung der Zweckbestimmung der betreffenden Grundstücke in ein nicht zur Verstädterung bestimmtes Gebiet befürwortet, jedoch der Ansicht ist, dass die von der Wallonischen Regierung festgehaltene Zweckbestimmung, d.h. die des Grüngebiets, mit ihrem Projekt, dort, am Eingang des Viertels, ggf. die Einrichtung eines Landschaftsparkplatzes zu erlauben, um das Parkan
gebot zugunsten der beiden in der Nähe befindlichen gemeinschaftlichen Anlagen (Reiter
...[+++]hof und Schule " Escalpade" ) zu erhöhen, nicht vereinbar ist;