Die klagenden Parteien führen an, dass dur
ch die angefochtene Bestimmung, indem der Anwendungsbereich der Mini-Untersuchung auf die Haussuchung ausgedehnt werde, ungerechtfertigte Behandlungsunterschiede ein
geführt würden, und zwar einerseits zwischen Personen, die Gegenstand einer Haussuchung seien, und Personen, die Gegenstand von Untersuchungshandlungen seien, die vom Anwendungsbereich der Mini-Untersuchung ausgeschlossen blieben, und andererseits zwischen Personen, die Gegenstand einer Haussuchung seien, je nachdem, ob diese Hauss
...[+++]uchung im Rahmen einer gerichtlichen Untersuchung oder aber im Rahmen einer Mini-Untersuchung durchgeführt werde.