Aus dem bloßen Umstand, dass es d
em König überlassen wird, die Fälle zu bestimmen, in denen, unabhängig von
dem Bestehen eines Arbeitsvertrags, von der Verrichtung einer Arbeit unter gleichartige
n Umständen wie bei einem Arbeitsvertrag auszugehen ist, um die Sozialversicherungsregelung für Arbeitnehmer auf diese Fälle auszudehnen, kann nicht abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber unter Verletzung der Artikel 10 und 11 der Verfassu
...[+++]ng gehandelt hätte.