Artikel 68 wird von der Kommission im Zusammenhang mit den Vorschlägen
zur Beseitigung der teilweisen Entkoppelung wie auch für den Übergang zu einem gebietsbezogenen Modell der Gewährung vo
n Beihilfen und der Auswirkung, die dies für einige Sektoren und Regionen hat, vorgeschlagen und erlaubt den Mitglieds
taaten, bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen zu nutzen, um eine Reihe von Maßnahmen zu finanzieren, die die absehbaren Ausw
...[+++]irkungen abmildern können.