48. stellt fest, dass das Parlament nicht am Entscheidungsprozess über d
ie Einleitung einer Konsultation oder die Aussetzung eines Abkommens beteiligt ist; ist der Ansicht, dass in dem Fall, dass das Europäische Parlament eine Empfehlung betreffend die Anwendung der Menschenrechtsklausel und der Bestimmungen des Kapitels über nachhaltige Entwicklung annimmt, die Kommission sorgfältig prüfen sollte, ob die Bedingungen nach diesem Kapitel erfüllt sind; stellt fest, dass in dem Fall, dass die Kommission der Ansicht ist, dass diese Bedingungen nicht erfüllt sind, dem verantwortlichen Ausschuss des Parla
ments einen Bericht ...[+++]vorlegen sollte;