(14) Um überprüfen zu können, ob bei Geldtransfers die vorgeschr
iebenen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten übermittelt werden, und um verdächtige Transaktionen leichter ermitteln zu können, sollten der Zahlungsdienstleister des Begünstigten und der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister über wirksame Verfahren verfügen, mit deren Hilfe sie das Fehlen oder die Unvollständigkeit von Angaben zum Auftraggeber u
nd zum Begünstigten feststellen können, insbesondere wenn es um zahlreiche Zahlungsdienste geht, um die Rückverfolgb
...[+++]arkeit von Geldtransfers zu verbessern.