Die Kassation
sbeschwerde ist nur zulässig, sofern sie mit Gründen versehen ist und sofern einerseits vor dem Appellationshof angenommen oder behauptet wird, dass die belgische Staatsangehörigkeit des Beklagten in der Aberkennungsklage die Folge des Umstandes ist, dass der Elternteil, v
on dem der Beklagte seine Staatsangehörigkeit hat, am Tag der Geburt des Beklagten selbst Belgier war, und andererseits diese Beschwerde sich auf die Übertretung oder die falsche Anwendung der Gesetze, die dieses
...[+++] Rechtsmittel begründen, oder das Fehlen eines Ablehnungsgrundes beruft.