Es wird nicht bestritten, dass der Anteil des Erlöses aus diesem Verkauf, de
r dem Antragsteller zukommt, sich noch weitgehend in seinem beweglichen Kapital befindet, so dass ein erheblicher Teil des Erlöses aus dem Ver
kauf somit zwei Mal durch das LPA angerechnet wurde, ein erstes Mal unter Berücksichtigung des Verkaufswertes des abgetretenen Gebäudes in Anwendung von Artikel 10 des fraglichen Gesetzes, und ein zweites Mal unter Berücksichtigung des Geldbetrags, der sich im Besitz des Antragstellers befindet, in Anwendung von Artikel
...[+++]9 desselben Gesetzes.