(9) Um sicherzustellen, dass die Rechte geistigen Eigentums EU-weit durchgesetzt werden, ist es angezeigt dafür zu sorgen, dass eine Person, die berechtigt ist, einen Antrag auf Tätigwerden im Zusammenhang mit einem im gesamten Gebiet der Union geltenden Recht geistigen Eigent
ums zu stellen, die Zollbehörden eines Mitgliedstaats auffordern kann, eine Entscheidung zu treffen, nach der die Zollbehörden des betreffenden Mitgli
edstaats oder jedes anderen Mitgliedstaats, in dem das Recht geistigen Eigentums durchgesetzt werden soll, tätig
...[+++]werden müssen.