Das angefochtene Dekret gebe
keine selbständige Zielsetzung für die Bestätigung an, sondern verweise nur auf das ebenfalls angefochtene Dringlichkeitsdekret vom 14. Dezember 2001, das als angebliche Zielsetzung der Bestätigung die Verschärfung der parlamentarischen Kontrolle über die Ausübung der der Regierung erteilten Vollmachten in den Vordergrund schiebe, während dies weder objektiv noch subjektiv nachgewiesen w
erden könne und das eigentliche Ziel nur darin bestehe, das Auftreten des Staatsrats zu unterbinden, und während das Moti
...[+++]v der parlamentarischen Kontrolle eher zu Unrecht angewandt worden sei.