Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, das Zugangsrecht zum Markt einzuschränken, wenn dieses Recht das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser Verträge über öffentliche Dienstl
eistungen gefährden würde und wenn die in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannte zuständige
Regulierungsstelle einem entsprechenden Antrag der zuständigen Behörden, die den Vertrag über öffentliche Dienstleistungen geschlossen haben, auf
der Grundlage einer objektiven wirtschaf ...[+++]tlichen Analyse stattgibt.