Nach Ablauf dieser Fristen oder ab dem Datum, an dem die Akte vollständig ist, informiert der be
vollmächtige Beamte binnen fünfzehn Tagen den Antragsteller darüber, dass die Verwaltung über eine vollständige Akte verfügt, oder aber dass die unvollständige Akte in diesem Zustand dem Gutachten der Kom
mission unterworfen wird, und dass es demnach dem Antragsteller obliegt, der Verwaltung so bald wie möglich die fehlenden Unterlagen, oder die begründeten Argumente zur Erklärung weswegen diese Unterlagen nicht verfügba
...[+++]r sind, zu übermitteln.