Das Gericht vertritt den Standpunkt, es sei zwar offensic
htlich, dass die im wesentlichen inquisitorische und geheime Beschaffenheit des Verfahrens in der Vorbereitungsphase des Strafprozesses die Anwendung der Artikel 962 bis 991 des Gerichtsgesetzbuches ganz oder grösstenteils ausschliesse, da diese Bestimmungen der Willensautonomie der Parteien und dem
Verfügungsgrundsatz viel Raum liessen, doch es stelle sich trotzdem die Frage, ob - infolge des vorstehend erwähnten Urteils - die Gesetzesvorschriften, die auf die Strafgutachten an
...[+++]wendbar seien, insbesondere auf die von der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Voruntersuchung angeordneten Begutachtungen (siehe die Artikel 43 und 44 des Strafprozessgesetzbuches sowie Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Juni 1849 zur Änderung der Tarife in Strafsachen), nicht dahingehend auszulegen seien, dass die Sachverständigen dazu verpflichtet seien, ein Mindestmass an Vorschriften bezüglich der kontradiktorischen Beschaffenheit zu beachten (beispielsweise: zu Beginn einer Buchprüfungsexpertise Anhörung der Personen, die die betreffende Buchhaltung geführt haben oder die unmittelbar für die Führung dieser Buchhaltung verantwortlich waren; bei Beendigung der Begutachtung und vor der Verfassung der endgültigen Schlussfolgerungen Übermittlung eines Vorberichtes des Sachverständigen mit der Bitte um Anmerkungen an diese Personen), dies bei Strafe der Verletzung der Artikel 10 und 11 der Verfassung sowie des Artikels 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.