Die Mitgliedstaaten sehen vor,
dass jeder, der vom Auftreten eines Schädlings, der in Anhang I oder Anhang II genannt ist, oder eines Schädlings, der unter eine gemäß Artikel 16 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 3 erlassene Maßnahme fällt, Kenntnis erhält
oder Grund hat, ein derartiges Auftreten zu vermuten, unverzüglich die zuständige Behörde
benachrichtigt und, wenn er von dieser zuständigen Behörde hierzu aufgefordert wird, die di
...[+++]eses Auftreten betreffenden Informationen, die ihm vorliegen, zur Verfügung stellt.