Für die Anwendung von Unterabsatz 1 ist eine Information dann als
präzise anzusehen, wenn damit eine Reihe von Umständen gemeint ist, die bereits existieren oder bei denen man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass sie in Zukunft existieren werden, oder ein Ereignis, das bereits eingetreten ist oder bei dem man mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass es in Zukunft eintr
eten wird, und wenn diese Information darüber hinaus so spezifisch ist, dass sie einen Schluss auf die mögliche Auswirkun
...[+++]g dieser Reihe von Umständen oder dieses Ereignisses auf die Preise von Energiegroßhandelsprodukten zulässt.