Wenn der Gesetzgeber eine Kategorie von Personen schützen möchte, um
sie « wieder in das Wirtschafts- und Sozialsystem [einzugliedern], indem [er] ihnen die Möglichkeit eines Neubeginns gibt » (Parl. Dok., Kammer, 1996-1997, Nrn. 1073/1-1074/1, S. 45)
und dabei erlaubt, dass ein gerichtlicher Schuldenregelungsplan einen Schuldenerlass beinhaltet, gehört es zu seiner Ermessensbefugnis, die Kategorien von Gläubigern zu bestimmen, denen dieser Schuldenerlass nicht auferlegt w
...[+++]erden kann.