Allerdings hat der Gerichtshof kürzlich auch erkannt, „dass eine von einem Europaabgeordneten außerhalb des Europäischen Parlaments abgegebene Erklärung, die in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu einer strafrechtlichen Verfol
gung wegen falscher Anschuldigung geführt hat, nur dann eine in Ausübung seines parlamentarischen Amtes erfolgte Äußerung darstellt, die unter die in dieser Vorschrift vorgesehe
ne Immunität fällt, wenn sie einer subjektiven Beurteilung entspricht, die in einem unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Aus
...[+++]übung eines solchen Amtes steht“ (Hervorhebungen hinzugefügt).