Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerz
ielungsabsicht, die nicht ihr persönliches Interesse geltend macht, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm den Vereinigungszweck beeinträchtigen kann, und dass es sich schließlich
nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck
nicht oder
nicht mehr tatsächlich erstrebt wird
...[+++].