Obwohl der Vorbehalt bezüglich der Ausübung der
Heilkunst nicht so weit ausgelegt werden kann, dass er jeden Aspekt des Verhältnisses zwischen Ärzten und
Patienten umfassen würde (siehe Entscheid Nr. 15/2008 vom 14. Februar 2008), ist die Werbung für Arzneimittel und medizinische Behandlungen, wie der Gerichtshof bereits in seinem Entscheid Nr. 109/2000 vom 31. Oktober 2000 erkannt hat, derart eng mit der Angelegenheit der Ausübung der Heilkunst verbunden, dass für deren Regelung der föderale Gesetzgeber zuständig
...[+++] ist.