57. erinnert an die noch ungeklärte Frage der Zuständigkeit für eine letztgültige Auslegung von IFRS-Normen zwischen verschiedenen Anwender-Rechtsordnungen, die die Gefahr widersprüchlicher Ausleg
ung in sich birgt; weist darauf hin, dass nur europäische Behörden un
d Gerichtshöfe eine endgültige Auslegung der spezifischen europäischen IFRS vornehmen können, und fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass dies so bleibt; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Parlament ein
...[+++]System ausarbeiten muss, mit dem gewährleistet wird, dass die IFRS innerhalb der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewendet werden;